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| (22. April 2004) |
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| Präambel
Das Internet durchdringt alle Bereiche des öffentlichen
und privaten
Lebens. Der Verein setzt sich für die sinnvolle Nutzung,
eine
menschengerechte Weiterentwicklung und Vermittlung neuer Kulturtechniken
im Umgang mit diesem wichtigen Medium ein.
- Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Internet Society German
Chapter e.V." mit der Abkürzung "ISOC.DE e.V.".
- Der Sitz des Vereins ist Grasbrunn.
- Das Geschäftsjahr endet mit dem 31. August eines jeden
Jahres.
- Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein bezweckt die Entwicklung und Weiterentwicklung
des
Internet als offenes Kommunikationsmediums.
- Der Verein sieht vornehmlich seine Aufgaben in:
- Der Förderung des Informationsaustausches über
alle wesentlichen Bereiche des Internet.
- Der Prüfung und Beurteilung von Internetentwicklungen
sowohl in technischer als auch in gesellschaftlicher Sicht.
- Der Durchführung öffentlicher Veranstaltung
wie Kongresse, Schulungen, Seminaren und Workshops zu
Themen des Internet zur Förderung der Information
über Entwicklungen des Internet
- Der Mitwirkung auf nationaler und internationaler Ebene
bei Fragen der Administration und Weiterentwicklung des
Internet.
- Der Formulierung von Nutzerinteressen.
- Zur Erfüllung dieser Aufgaben dienen insbesondere folgende
Aktivitäten:
- Schaffung eines Forums zum Austausch von Informationen
über Technik, Recht, und Politik des Internets.
- Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen
zum Erfahrungsaustausch über Netzwerkthemen (Konfiguration,
Internet-Adressen, Sicherheit, Organisation, Netzwerkmanagement,
Domainverwaltung und generelle Aspekte der Internetselbstverwaltung).
- Aufbau einer Informationsbasis zu den oben genannten
Themen
- Unterstützung und Beratung von Initiativen und
einzelnen Aktivitäten zur technischen Weiterentwicklung
des Internets.
- Gemeinützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist nicht auf die Ausübung eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes oder auf die Wahrnehmung von wirtschaftlichen
Einzelinteressen seiner Mitglieder gerichtet. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er ist konfessionell
und parteipolitisch neutral.
- Mitgliedschaft
- Der Verein hat
- persönliche Mitglieder,
- institutionelle Mitglieder,
- fördernde Mitglieder und
- Ehrenmitglieder.
- persönliche Mitglieder können nur natürliche
Personen werden. Sie haben uneingeschränktes aktives
und passives Wahlrecht.
- Institutionelle Mitglieder können juristische Personen
sein. Institutionelle Mitglieder benennen dem Vorstand eine
entsprechend bevollmächtigte natürliche Person als
ihren Beauftragten. Diese Person repräsentiert das institutionelle
Mitglied gegenüber dem Verein und innerhalb des Vereins;
sie allein oder ihr schriftlich bevollmächtigter Vertreter
übt aktives und passives Wahlrecht zu allen Organen und
in allen Organes des Vereins aus. Wird ein Beauftragter eines
institutionellen Mitglieds für ein Amt nominiert und
gewählt, so gilt nur diese Person als nominiert und gewählt,
eine Übertragung daraus resultierender Rechte und/oder
Pflichten auf einen anderen Beauftragten des institutionellen
Mitglieds ist nicht zulässig. Widerruft ein institutionelles
Mitglied die Nominierung der als Beauftragten benannten Person,
so macht dieses dem Vorstand des Vereins davon Mitteilung.
Die Mitteilung erfolgt zum frühestm|ouml;glichen Zeitpunkt
und muß den Zeitpunkt des Endes der Beauftragungsbefugnis
bezeichnen; sie sollte nach Möglichkeit gleich einen
neün Beauftragten benennen. Hat ein Beauftragter eines
institutionellen Mitglieds zum Zeitpunkt des Erlöschens
der Beauftragungsbefugnis ein Amt im Verein inne, verliert
er dieses, falls er nicht durch ein unmittelbar anschliessendes,
anderes Mitgliedsschaftsverhältnis berechtigt wird.
- Fördernde Mitglieder können natürliche und
juristische Personen sein. Voraussetzung für die Aufnahme
ist die Bereitschaft, die Ziele der Gesellschaft zu unterstützen
und regelmäßig über den Mitgliedsbeitrag hinaus
Fördermittel zur Verfügung zu stellen.
- Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden,
die sich um das Internet hervorragende Verdienste erworben
haben. Das Präsidium muß einer Ernennung ohne Gegenstimme
zustimmen. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines
persönlichen Mitglieds ohne Verpflichtung zur Beitragszahlung.
- Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand
zu richten Über Aufnahmeantrage entscheidet der Vorstand.
Lehnt der Vorstand einen Antrag ab, so entscheidet das Präsidium
endgültig.
- Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod (bei persönlichen
Mitgliedern) bzw. Liquidation (bei institutionellen Mitgliedern)
- durch Austritt. Die Austrittserklärung kann nur
schriftlich zum Schluß eines Geschäftsjahres
erfolgen und muß der Geschäftsstelle drei Monate
voraus oder spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe
einer Satzungsänderung oder einer Beitragserhöhung
zugegangen sein.
- durch Entscheid des Präsidiums mit einfacher Mehrheit,
wenn die aus der Vereinsmitgliedschaft entstehenden Verpflichtungen
verletzt werden. Diese werden durch die Geschäftsordnung
festgelegt.
- durch Ausschluß aufgrund eines einstimmigen Beschlusses
des Präsidiums. Gegen den Ausschluß ist Revision
auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
zuläßig.
- Das Erlöschen der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung
zur Zahlung fällig gewordener Beitrage nicht auf.
- Mitgliedsbeiträge
- Die Gesellschaft erhebt einen Jahresbeitrag.
- Der Mitgliedsbeitrag wird für die verschiedenen Mitgliedschaften
durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu Beginn des Geschäftsjahres
oder bei Neuaufnahme zu entrichten.
- Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- das Präsidium,
- die regionalen und themenspezifischen Arbeitsgruppen.
- Über jede Sitzung eines der Organe des Vereins ist
eine Niederschrift anzufertigen.
- Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich
auf Einladung des Präsidiums unter Angabe der vorlaufigen
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zusammen.
Die endgültige Tagesordnung wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat
schriftlich zu erfolgen. Ausreichend für die Schriftform
ist die Versendung der Einberufung per Telefax oder per Electronic-Mail.
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der
Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
- Im Falle von Satzungsänderungen muß die Tagesordnung
der Mitgliederversammlung diesen Punkt enthalten; die notwendigen
Unterlagen (Neuformulierung und Angabe der zu ändernden
Paragraphen) sind zusammen mit der Einladung zu verschicken.
- Anträge zur Beschlußfassung müssen auf der
vorlaufigen Tagesordnung besonders gekennzeichnet und durch
eine Beschlußvorlage ergänzt sein, die mit der
Einberufung zur Mitgliederversammlung verschickt wird.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Persönliche
Mitglieder und Ehrenmitglieder können sich nicht vertreten
lassen. Institutionelle Mitglieder werden durch ihren Beauftragten
vertreten. Jede anwesende Person hat nur eine Stimme (Leitsatz:
Eine Stimme pro Kopf in der Mitgliederversammlung) unabhängig
davon, wie viele institutionelle Mitglieder durch sie repräsentiert
werden, unabhängig ebenfalls davon, ob sie persönliches
Mitglied ist oder nicht.
- In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen
insbesondere:
- Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Mitgliederversammlung.
- Entgegennahme des Jahresberichtes von Vorstand und Präsidium.
- Genehmigung der Jahresrechnung.
- Entlastung von Vorstand und Präsidium.
- Beschlüsse zur Geschäftsordnung.
- Festsetzung der Mitgliedsbeitrage.
- Wahl des Vorstandes und der sonstigen Mitglieder des
Präsidiums.
- Wahl der Rechnungsprüfer.
- Entscheidung über Ausschluß von Mitgliedern.
- Auflösung des Vereins.
- Änderung der Satzung.
- In allen Fällen, in denen die Satzung keine andere
Regelung trifft, faßt die Mitgliederversammlung ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für eine Aenderung
der Satzung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
- Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind jeweils
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- Präsidium
- Das Präsidium besteht aus:
- dem Vorstand,
- maximal neun weiteren von der Mitgliederversammlung
gewählten Vertretern.
- Das Präsidium gibt dem Verein eine Geschäftsordnung.
- Das Präsidium tritt mindestens zweimal jährlich
zusammen. Dies geschieht entweder durch Einladung des Vorstandes
oder auf Antrag eines Viertels der Präsidiumsmitglieder.
- Das Präsidium hat folgende Aufgaben:
- Planung der Arbeit des Vereins und Vorbereitung aller
Mitgliederversammlungen.
- Genehmigung des Haushaltsplanes.
- Stellungnahme zur Jahresrechnung.
- Erstellung des Jahresberichts.
- Ausschluß von Mitgliedern.
- Beschlüsse des Präsidiums erfolgen mit der schriftlichen
oder mündlichen Zustimmung oder per elektronischer Post
(e-Mail) von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.
- Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, drei Stellvertretern,
einem Schatzmeister.
- Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Zur wirksamen
Vertretung ist die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern
erforderlich.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zuläßig. Die
Amtszeit des alten Vorstandes endet einen Monat nach der Neuwahl.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode
aus, so wählt das Präsidium für den Rest der
Amtszeit ein Ersatzmitglied.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins,
soweit nicht die Geschäftsordnung des Vereins eine andere
Regelung trifft.
- Der Vorstand kann nach Zustimmung des Präsidiums einen
oder mehrere Beauftragte (z.B. Geschäftsführer,
Bürokräfte) für die Tätigkeiten des Vereins
einsetzen.
- Weitere gewählte Präsidiumsmitglieder
- Die zusätzlich gewählten Mitglieder des Präsidiums
werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Regionale Gruppen
- Die Mitglieder des Vereins organisieren sich in regionale
Gruppen, deren zeitweisen Anmeldung bis zur nächsten
Mitgliederversammlung vom Vorstand zugestimmt werden kann.
Die endgültige Einrichtung einer regionalen Gruppe bedarf
der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Jede regionale Gruppe wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher.
- Die regionalen Gruppen treffen sich mindestens zweimal pro
Jahr.
- Die Aufgabe der regionalen Gruppen ist insbesondere die
Durchführung von Veranstaltungen zum Erfahrensaustausch
und die Beratung aller Gruppen von Anwendern.
- Arbeitskreise
- Zu besonderen Themen und zur Erledigung spezieller Aufgaben
richtet der Vorstand Arbeitskreise ein, die ihre Ergebnisse
im Rahmen der Mitgliederversammlung vorstellen. Die Einrichtung
oder Auflösung eines Arbeitskreises bedarf der Bestätigung
der Mitgliederversammlung. Durch das Einrichten von Arbeitskreisen
soll der Informationsaustausch zu bestimmten Themen besonders
gefördert werden.
- Die Arbeitskreise benennen aus ihrer Mitte einen Sprecher.
- Die Sprecher berichten in der jährlichen Mitgliederversammlung
von ihrer Tätigkeit.
- Die Arbeitskreise geben sich ihre Geschäftsordnung
selber.
- Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die ausschließlich diesen Tagesordnungspunkt
vorsieht (Auflösungsversammlung). Bei dieser Mitgliederversammlung
müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend
sein. Zum Beschluß der Auflösung ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern notwendig.
- Ist diese Auflösungsversammlung beschlußunfähig,
so entscheidet bei nochmaliger Einberufung unabhängig
von der Zahl der erschienenen Mitglieder die 3/4-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
- Die Auflösungsversammlung beschließt über
die Verwendung des Vereinsvermögens.
- Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes auf Beschluß
der Auflösungsversammlung nach Abstimmung mit dem Finanzamt
an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung zur Förderung
der Wissenschaft.
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