Mehr Rechte für Internetnutzer – die neue Datenschutzgrundverordnung
Aufmerksame Internetnutzer sind sicherlich in den vergangenen Monaten über eine Abkürzung gestolpert, die derzeit in aller Munde ist. Die Datenschutzgrundverordnung, abgekürzt DSGVO bzw. deren englischsprachige Übersetzung GDPR. Dahinter steht die Europäische Datenschutz-Richtlinie, die bereits im Mai 2016 in Kraft getreten ist, aber erst ab 25. Mai 2018 durchgesetzt wird.
In der Vergangenheit konnten Internetnutzer schwer feststellen, welche ihrer Daten von Anbietern erhoben, gespeichert und an andere Unternehmen weitergegeben wurden. Die neue DSGVO stärkt die Rechte von Internetnutzern und stellt eine transparente Datenerhebung und -verwendung sicher, wenn diese ihre Daten in digitalen Plattformen und Anwendungen eingeben. Unternehmen erhalten klare Vorgaben, wie sie die Einwilligung und den Widerruf zur Datenverarbeitung zu formulieren haben. Sie sind verpflichtet, Internetnutzer zu informieren, wenn sie deren Daten in das außereuropäische Ausland weitergeben. Eine weitere Neuerung ist das Recht auf Datenübertragbarkeit, Internetnutzer können von Plattformen und Anwendungen ihre Daten in maschinenlesbarer Form anfordern.
Basis der Datenschutzgrundverordnung sind die zwei Prinzipien „Data Protection by Design“ und „Data Protection by Default“. Erstmal ist damit vorgegeben, wie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz umgesetzt werden sollen. Der Grundsatz der Datenvermeidung soll durch Einsatz geeigneter technischer Maßnahmen wie beispielsweise Pseudonymisierungs-Techniken wirksam umgesetzt werden. Der Grundsatz der Datensparsamkeit soll durch geeignete Voreinstellung und Parametrisierung von IT-Systemen erreicht werden, indem nur solche Daten verarbeitet werden, die für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich sind.
Was konkret verändert sich nun ab Mai 2018 für Internetnutzer? Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengestellt:
- Umfassenderes Auskunftsrecht (Artikel 15 DSGVO): Das bestehende Auskunftsrecht wird um vier Punkte erweitert:
- geplante Dauer der Speicherung seitens des Datenverarbeiters
- die Rechtsgrundlage, auf der die Datenerhebung basiert und das berechtigte Interesse, wenn die Datenerhebung auf einem solchen beruht
- die Herkunft der Daten, soweit diese nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben wurden
- das Vorliegen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling.
Damit haben Internetnutzer einen Auskunftsanspruch darüber, welche Daten verarbeitet werden, über die Verarbeitungszwecke, über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden und die Empfänger, an die die Daten weitergegeben werden oder worden sind und ob ein für die Verarbeitung Verantwortlicher sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet und die Umstände der Verarbeitung. Im Falle einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich dem sog. Profiling müssen dem Betroffenen aussagekräftigte Informationen über die verwendete Logik, die Tragweite und angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung mitgeteilt werden.
- Umfassenderes Einwilligungsrecht (Artikel 4 DSGVO) und Widerrufsrecht (Artikel 7 DSGVO):
Für eine Einwilligung müssen Internetnutzern vorab weitergehende Informationen erhalten. Die Kopplung an Gewinnspiele ist ebenfalls nicht mehr erlaubt. Künftig gilt, dass Nutzer
- eine freiwillige Entscheidung treffen, ohne Nachteile zu erleiden
- die Einwilligung „in informierter Weise“ (klare Hervorhebung ist nötig) erteilen
- ein Widerrufsrecht haben
- die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten nur „für einen oder mehrere bestimmte Zwecke“ erteilen.
Ein vorangekreuztes Kästchen bei der Plattform bzw. dem Anbieter ist für eine Einwilligung nicht mehr rechtens. Die Einwilligung muss durch den Anbieter protokolliert werden.
Ein Widerruf muss jederzeit möglich sein, dieser muss so einfach wie die Einwilligung sein. Unternehmen müssen nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
- Recht auf Löschung, auch genannt „Recht auf Vergessenwerden“ (Artikel 17 Abs. 1 DSGVO): Dieses Recht bleibt bestehen und bringt keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zum entsprechenden § 35 Abs. 2 BDSG.
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DSGVO): Internetnutzer haben ab sofort das Recht, ihre personenbezogenen Daten, die sie bei Plattformen oder Anwendungen eingegeben haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format von diesen zu erhalten. Weiterhin haben sie das Recht, diese Daten einem anderen Unternehmen zu übermitteln.
- Information bei Übertragung der Daten ins Ausland (Artikel 49 DSGVO): Neu ist die Informationspflicht bei der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation. Sofern z.B. Daten in einer US-Cloud gespeichert werden, muss die betroffene Person darüber informiert werden, dass es sich um ein so genanntes „unsicheres Drittland“ handelt. Darüber hinaus muss das Unternehmen/Plattform darstellen, auf welche Maßnahmen die Übermittlung gestützt wird (z.B. Europäischen Standardvertragsklauseln, Binding Corporate Rules), eventuell müssen betroffenen Personen sogar Kopien dieser Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden.